§ 36 – Unfallruhegehalt
BEAMTVG · Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 02.12.2021 – 2 C 36/20ECLI:DE:BVerwG:2021:021221U2C36.20.0
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung eines Anspruchs auf Unfallruhegehalt ist der Zeitpunkt des Dienstunfalls, nicht der Zeitpunkt der Zurruhesetzung. 2. Die Bindungswirkung einer Zurruhesetzungsverfügung erstreckt sich nur auf den rechtlichen Grund der Zurruhesetzung, d.h. insbesondere darauf, ob der Beamte wegen des Erreichens einer Altersgrenze oder wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, nicht jedoch auf die tatsächlichen Gründe, die zur dauernden Dienstunfähigkeit geführt haben.
- BVerwG, Urt. v. 06.05.2021 – 2 C 10/20ECLI:DE:BVerwG:2021:060521U2C10.20.0
1. Wird der Bescheid über die Anerkennung von Dienstunfallfolgen zurückgenommen, trägt der Dienstherr die materielle Beweislast für dessen Rechtswidrigkeit (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung). 2. Die Ursache der Dienstunfähigkeit nimmt nicht an der Feststellungswirkung einer Zurruhesetzungsverfügung teil.
- Sächsisches OVG, Urt. v. 12.03.2019 – 2 A 71/16
- BVerwG, Urt. v. 23.06.2016 – 2 C 17/14ECLI:DE:BVerwG:2016:230616U2C17.14.0
Das Mindestruhegehalt nach § 14 Abs. 4 BeamtVG ist auch für die Zeit vor dem 1. März 2009 - d.h. für die Zeit vor dem Inkrafttreten von § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG - nicht um Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge nach den § 50a Abs. 1, § 50b Abs. 1 und § 50e BeamtVG zu erhöhen.
- BSG, Urt. v. 16.03.2016 – B 9 V 4/15 RECLI:DE:BSG:2016:160316UB9V415R0
Der Anspruch auf Versorgungsbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz ruht neben einer beamtenrechtlichen Versorgung, wenn beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen, in Höhe der Differenz der Nennbeträge (Bruttodifferenz) zwischen einer (fiktiven) Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und der tatsächlich gezahlten beamtenrechtlichen Unfallfürsorge.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 06.02.2012 – 2 A 169/09
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.01.2012 – 2 B 153/11
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 04.11.2011 – 2 B 184/11
- BVerwG, Beschl. v. 03.06.2011 – 2 B 53/11
- BVerwG, Beschl. v. 03.06.2011 – 2 B 54/11
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