§ 37 – Erhöhtes Unfallruhegehalt
BEAMTVG · Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 27.11.2024 – 2 B 1/24ECLI:DE:BVerwG:2024:271124B2B1.24.0
- 1. Der Aufenthalt eines Polizeibeamten auf dem Ausfädelungsstreifen zu einer Autobahnraststätte ist mit einer besonderen Lebensgefahr i. S. v. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG verbunden. Hieraus folgt regelmäßig zugleich das Bewusstsein um die von der Diensthandlung ausgehenden gefahrbegründenden Umstände. 2. Der Streitwert für Teilstatusansprüche auf Besoldung und Versorgung ist nach § 42 Abs. 1 GKG zu bestimmen (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).
1. Der Aufenthalt eines Polizeibeamten auf dem Ausfädelungsstreifen zu einer Autobahnraststätte ist mit einer besonderen Lebensgefahr i. S. v. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG verbunden. Hieraus folgt regelmäßig zugleich das Bewusstsein um die von der Diensthandlung ausgehenden gefahrbegründenden Umstände. 2. Der Streitwert für Teilstatusansprüche auf Besoldung und Versorgung ist nach § 42 Abs. 1 GKG zu bestimmen (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).
- BVerwG, Beschl. v. 08.02.2017 – 2 B 2/16ECLI:DE:BVerwG:2017:080217B2B2.16.0
- BVerwG, Beschl. v. 07.10.2014 – 2 B 12/14
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.12.2013 – 2 A 864/11
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.12.2013 – 2 A 752/11
- BVerwG, Beschl. v. 20.03.2013 – 2 B 135/11
- BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 – 2 C 51/11
Auch nach der Änderung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926) setzt die Annahme eines qualifizierten Dienstunfalls voraus, dass sich der betroffene Beamte bei der Diensthandlung der für sein Leben bestehenden Gefahr bewusst ist. Dieses Bewusstsein folgt in aller Regel bereits aus der Kenntnis der die Gefahr begründenden objektiven Umstände.
- BVerwG, Urt. v. 25.10.2012 – 2 C 41/11
Der Begriff des rechtswidrigen Angriffs im Sinne von § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG setzt voraus, dass der Angreifer den Beamten wegen dieser Eigenschaft oder der dienstlichen Tätigkeit objektiv in die Gefahr einer Schädigung bringt. Es ist nicht erforderlich, dass der Angreifer den Beamten körperlich beeinträchtigt (im Anschluss an Urteile vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 2 C 17.98 - Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 2 und vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 2 C 134.07 - BVerwGE 135, 176 = Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 22).
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