§ 45 – Meldung und Untersuchungsverfahren
BEAMTVG · Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 19.12.2023 – 2 B 40/22ECLI:DE:BVerwG:2023:191223B2B40.22.0
- BVerwG, Beschl. v. 04.06.2020 – 2 B 26/19ECLI:DE:BVerwG:2020:040620B2B26.19.0
- BVerwG, Urt. v. 12.12.2019 – 2 A 1/19ECLI:DE:BVerwG:2019:121219U2A1.19.0
1. Ein Körperschaden ist als Dienstunfallfolge anzuerkennen, wenn er durch einen Dienstunfall verursacht worden ist und keine Unfallfürsorgeansprüche ausschließenden Umstände (keine oder verfristete Unfallfolgenmeldung) gegeben sind. 2. Das Merkmal "plötzlich" in der Legaldefinition des Dienstunfalls in § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dient der Abgrenzung eines Einzelgeschehens von dauernden Einwirkungen und bedarf der wertenden Betrachtung. Erforderlich sind kurzzeitige Begebenheiten; sich über mehrere Tage hinziehende Ereignisse genügen in der Regel nicht.
- Sächsisches OVG, Urt. v. 12.03.2019 – 2 A 71/16
- BVerwG, Urt. v. 30.10.2018 – 2 A 1/18ECLI:DE:BVerwG:2018:301018U2A1.18.0
1. Ist die sachliche Zuständigkeit für die auf § 48 VwVfG gestützte Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts gesetzlich nicht geregelt, ist diejenige Behörde für die Aufhebung sachlich zuständig, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsakts sachlich zuständig wäre (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42.98 - BVerwGE 110, 226 <231>). 2. Die Zuständigkeitsregelung des § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG geht der allgemeinen Regelung des § 49 Abs. 1 BeamtVG und der darauf gestützten Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung vor. 3. Auch im Bereich der Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung ist für den Begriff der Versorgungsbezüge die gesetzliche Regelung des § 2 BeamtVG maßgeblich.
- BVerwG, Urt. v. 30.08.2018 – 2 C 18/17ECLI:DE:BVerwG:2018:300818U2C18.17.0
1. Ein nach § 45 Abs. 1 BeamtVG meldepflichtiger "Unfall" ist nicht nur der - feststehende - Dienstunfall, sondern auch ein Unfallereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist und nur möglicherweise - aktuell oder später - einen Körperschaden verursacht und somit Unfallfürsorgeansprüche auslösen kann. 2. Die Meldepflicht nach § 45 Abs. 2 BeamtVG bezieht sich auch auf zunächst nicht bemerkbare Unfallfolgen. Deshalb ist eine zunächst noch nicht bemerkbare, aber innerhalb von zehn Jahren eingetretene Unfallfolge auch dann gesondert zu melden, wenn der Beamte den Unfall bereits zuvor fristgerecht gemeldet hat. 3. Eine Unfallmeldung nach § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG wird nicht dadurch entbehrlich, dass der Dienstvorgesetzte von Amts wegen Kenntnis von dem Unfall hat und deshalb nach § 45 Abs. 3 BeamtVG verpflichtet ist, den Unfall sofort zu untersuchen. Das gilt selbst dann, wenn die Untersuchung bereits eingeleitet worden ist.
- BVerwG, Beschl. v. 11.07.2014 – 2 B 37/14
- BVerwG, Urt. v. 28.04.2011 – 2 C 55/09
1. Im Dienstunfallrecht gelten die allgemeinen Beweisgrundsätze; für eine Folgenabwägung bei der Zuweisung der materiellen Beweislast ist kein Raum. 2. Die Ausschlussfristen des § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG für die Anzeige eines Dienstunfalls beginnen in den Fällen des § 31 Abs. 3 BeamtVG in dem Zeitpunkt, in dem bei dem Beamten die einem Dienstunfall gleichzustellende Erkrankung sicher diagnostizierbar ist. 3. Die Würdigung divergierender Sachverständigengutachten durch das Tatsachengericht wird dem rechtsstaatlichen Gebot der Rationalität nur gerecht, wenn sich das Gericht mit ihrem Inhalt und der Sachkunde der Gutachter eingehend auseinandersetzt.
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