§ 47 – Übergangsgeld
BEAMTVG · Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 25.01.2016 – 2 B 83/15ECLI:DE:BVerwG:2016:250116B2B83.15.0
1. Den Darlegungsanforderungen für eine Grundsatzrüge wird nicht dadurch genügt, dass die Kritik an der vom Berufungsgericht vorgenommenen Würdigung des Einzelfalls in allgemeine Frageform gekleidet wird. 2. Welche Verhältnisse für die Festsetzung des Inhalts eines öffentlich-rechtlichen Vertrags maßgeblich waren und wann eine Änderung dieser Verhältnisse so wesentlich ist, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen Regelung nicht zuzumuten ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
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