§ 49 – Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft
BEAMTVG · Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 05.09.2024 – 2 C 14/23ECLI:DE:BVerwG:2024:050924B2C14.23.0
Im Rahmen der versorgungsrechtlichen Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG ist als vorgeschriebene Mindestzeit praktischer hauptberuflicher Tätigkeit nur der Zeitraum berücksichtigungsfähig, der nötig ist, um die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis zu erfüllen. Genügen hierfür auch Teilzeittätigkeiten, ist kein Raum für die "Auffüllung" von in der Mindestzeit liegenden Teilzeit-Zeiten durch spätere Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 26.02.2024 – 2 A 555/22
- BVerwG, Urt. v. 06.05.2021 – 2 C 10/20ECLI:DE:BVerwG:2021:060521U2C10.20.0
1. Wird der Bescheid über die Anerkennung von Dienstunfallfolgen zurückgenommen, trägt der Dienstherr die materielle Beweislast für dessen Rechtswidrigkeit (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung). 2. Die Ursache der Dienstunfähigkeit nimmt nicht an der Feststellungswirkung einer Zurruhesetzungsverfügung teil.
- BVerwG, Urt. v. 30.10.2018 – 2 A 1/18ECLI:DE:BVerwG:2018:301018U2A1.18.0
1. Ist die sachliche Zuständigkeit für die auf § 48 VwVfG gestützte Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts gesetzlich nicht geregelt, ist diejenige Behörde für die Aufhebung sachlich zuständig, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsakts sachlich zuständig wäre (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42.98 - BVerwGE 110, 226 <231>). 2. Die Zuständigkeitsregelung des § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG geht der allgemeinen Regelung des § 49 Abs. 1 BeamtVG und der darauf gestützten Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung vor. 3. Auch im Bereich der Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung ist für den Begriff der Versorgungsbezüge die gesetzliche Regelung des § 2 BeamtVG maßgeblich.
- BVerwG, Urt. v. 20.07.2017 – 2 C 38/16ECLI:DE:BVerwG:2017:200717U2C38.16.0
- BVerwG, Urt. v. 20.07.2017 – 2 C 34/16ECLI:DE:BVerwG:2017:200717U2C34.16.0
- BVerwG, Urt. v. 20.07.2017 – 2 C 35/16ECLI:DE:BVerwG:2017:200717U2C35.16.0
- BVerwG, Urt. v. 20.07.2017 – 2 C 39/16ECLI:DE:BVerwG:2017:200717U2C39.16.0
- BVerwG, Urt. v. 20.07.2017 – 2 C 42/16ECLI:DE:BVerwG:2017:200717U2C42.16.0
- BVerwG, Urt. v. 20.07.2017 – 2 C 32/16ECLI:DE:BVerwG:2017:200717U2C32.16.0
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