§ 48 – Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
BEAMTVG · Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 29.11.2013 – 2 B 56/13
Der Anspruch auf den finanziellen Ausgleich bei Eintritt in den Ruhestand wegen der besonderen Altersgrenze nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG steht nur Beamten zu, die bis zum Erreichen dieser Altersgrenze im Dienst verbleiben. Versetzungen in den vorzeitigen Ruhestand, sei es wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag nach Erreichen einer hiervon abweichenden Antragsaltersgrenze, lassen den Ausgleichsanspruch nicht entstehen.
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