§ 50 – Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag
BEAMTVG · Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 02.12.2021 – 2 B 24/21ECLI:DE:BVerwG:2021:021221B2B24.21.0
- BAG, Urt. v. 17.09.2013 – 3 AZR 300/11
- BVerwG, Beschl. v. 19.06.2013 – 2 B 45/12
- BVerwG, Urt. v. 28.06.2012 – 2 C 13/11
1. Versorgungsbezüge sind zuviel gezahlt im Sinne von § 52 Abs. 2 BeamtVG, wenn sie nicht von den Festsetzungen des Versorgungsfestsetzungsbescheids gedeckt sind. 2. Die Vorschrift des § 53 Abs. 1 VwVfG über die Hemmung von Verjährungsfristen kann nicht analog auf die Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG angewandt werden. 3. Wird ein Rücknahmebescheid im Widerspruchs- oder Klageverfahren aufgehoben, so beginnt erst mit der Unanfechtbarkeit dieser Aufhebung der Lauf der Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG für den Erlass eines weiteren Rücknahmebescheids.
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