§ 52 – Rückforderung von Versorgungsbezügen

BEAMTVG · Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

(1)Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2)Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3)Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.
(4)§ 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5)(weggefallen)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 13.05.2025 – 2 B 2.25ECLI:DE:BVerwG:2025:130525B2B2.25.0
  • BVerwG, Urt. v. 21.02.2019 – 2 C 24/17ECLI:DE:BVerwG:2019:210219U2C24.17.0

    1. Liegt kein überwiegendes behördliches Mitverschulden für die Überzahlung von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen vor, genügt die Einräumung von angemessenen Ratenzahlungsmöglichkeiten regelmäßig den Erfordernissen einer im Rahmen des Rückforderungsbescheids zu treffenden Billigkeitsentscheidung. 2. Eine Unterschreitung der amtsunabhängigen Mindestversorgung aufgrund der Kürzung der Bezüge um den familienrechtlichen Versorgungsausgleich oder durch Zahlungspflichten infolge der Rückforderung überzahlter Bezüge ist auch bei einem vermögenslosen Ruhestandsbeamten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

  • BVerwG, Urt. v. 15.11.2016 – 2 C 9/15ECLI:DE:BVerwG:2016:151116U2C9.15.0

    1. Soweit Versorgungsbezüge mit gesetzlichen Renten oder entsprechenden Rentenansprüchen zusammentreffen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 und 3 BeamtVG) und dies zu einem Überschreiten der gesetzlichen Höchstgrenze führt, ruht kraft Gesetzes der Teil des über der Höchstgrenze liegenden Ruhegehalts. Ein Ruhensbescheid hat nur feststellenden Charakter (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2013 - 2 C 17.12 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 27 Rn. 10). 2. Hat die Versorgungsbehörde konkrete Anhaltspunkte für rentenrechtliche (Vorbeschäftigungs-)Zeiten des Beamten, muss sie - um den Beginn der Verjährungsfrist auslösende grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu vermeiden - vor der Festsetzung des Ruhegehalts beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nachfragen, ob eine Rente bezogen wird oder ein Rentenanspruch besteht.

  • BSG, Urt. v. 24.02.2016 – B 13 R 25/15 RECLI:DE:BSG:2016:240216UB13R2515R0
  • BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 – 2 C 5/13ECLI:DE:BVerwG:2014:301014U2C5.13.0
  • BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 – 2 C 8/13ECLI:DE:BVerwG:2014:301014U2C8.13.0
  • BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 – 2 C 7/13ECLI:DE:BVerwG:2014:301014U2C7.13.0
  • BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 – 2 C 4/13ECLI:DE:BVerwG:2014:301014U2C4.13.0
  • BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 – 2 C 9/13ECLI:DE:BVerwG:2014:301014U2C9.13.0
  • BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 – 2 C 32/13

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