§ 54 – Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
BEAMTVG · Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 18.12.2024 – 2 B 21/24ECLI:DE:BVerwG:2024:181224B2B21.24.0
- BVerwG, Urt. v. 17.11.2017 – 2 C 9/16ECLI:DE:BVerwG:2017:171117U2C9.16.0
Ist die Versorgung des verstorbenen Beamten infolge Ehescheidung mit einem Versorgungsausgleich vorbelastet, ist bei dem Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge in die Ruhensberechnung für das eigene Ruhegehalt des hinterbliebenen Beamten nach § 54 Abs. 3 BeamtVG nur das nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gekürzte Witwen- oder Witwergeld als abgeleitete Versorgung einzustellen.
- BVerwG, Urt. v. 15.11.2016 – 2 C 9/15ECLI:DE:BVerwG:2016:151116U2C9.15.0
1. Soweit Versorgungsbezüge mit gesetzlichen Renten oder entsprechenden Rentenansprüchen zusammentreffen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 und 3 BeamtVG) und dies zu einem Überschreiten der gesetzlichen Höchstgrenze führt, ruht kraft Gesetzes der Teil des über der Höchstgrenze liegenden Ruhegehalts. Ein Ruhensbescheid hat nur feststellenden Charakter (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2013 - 2 C 17.12 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 27 Rn. 10). 2. Hat die Versorgungsbehörde konkrete Anhaltspunkte für rentenrechtliche (Vorbeschäftigungs-)Zeiten des Beamten, muss sie - um den Beginn der Verjährungsfrist auslösende grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu vermeiden - vor der Festsetzung des Ruhegehalts beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nachfragen, ob eine Rente bezogen wird oder ein Rentenanspruch besteht.
- BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 – 2 C 39/10
Verstirbt ein wiederverheirateter Ruhestandsbeamter, so wirkt sich die im Hinblick auf die Scheidung der früheren Ehe dieses Beamten vorgenommene Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 Abs. 1 BeamtVG nur auf das Witwengeld des überlebenden Ehegatten aus. In die Ruhensberechnung nach § 54 Abs. 4 BeamtVG für das eigene Ruhegehalt des überlebenden Ehegatten ist das derart gekürzte Witwengeld einzustellen. Das selbst erdiente Ruhegehalt wird nicht gekürzt.
- BAG, Urt. v. 18.05.2010 – 3 AZR 97/08
1. Die Berücksichtigung anderweitiger Bezüge bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung darf nicht zur unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Entwertung dieser Bezüge führen. 2. Keine unverhältnismäßige wirtschaftliche Entwertung liegt vor, wenn eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine Hinterbliebenenrente angerechnet wird, die auf dem Ableben derjenigen Person beruht, deren Versterben den Anspruch auf Witwenrente ausgelöst hat. Demgegenüber darf die Berücksichtigung einer eigenen Altersrente der hinterbliebenen Person lediglich zu einer wirtschaftlichen Entwertung der Altersrente um bis zu 80 % führen. 3. Betriebsvereinbarungen sind insoweit unwirksam, als sie die Grenze der zulässigen wirtschaftlichen Entwertung überschreiten.
- BAG, Urt. v. 18.05.2010 – 3 AZR 80/08
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