§ 55 – Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
BEAMTVG · Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 18.03.2026 – 2 B 1.26ECLI:DE:BVerwG:2026:180326B2B1.26.0
- BVerwG, Urt. v. 05.02.2026 – 2 C 7.25ECLI:DE:BVerwG:2026:050226U2C7.25.0
Im Rahmen der Ermessenserwägung nach § 11 Nr. 1 Buchst. a BeamtVG dürfen auch die nicht zu einem Ruhen der Versorgungsbezüge nach § 55 BeamtVG führenden Leistungen aus verpflichtenden Alterssicherungssystemen berücksichtigt werden; dies gilt auch für die Leistungen aus einer Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 19.03.2025 – 2 A 47/24
- BVerwG, Beschl. v. 29.02.2024 – 2 B 32/23ECLI:DE:BVerwG:2024:290224B2B32.23.0
- BSG, Urt. v. 18.10.2023 – B 5 R 49/21 RECLI:DE:BSG:2023:181023UB5R4921R0
Es ist nicht verfassungswidrig, dass eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die ein Abgeordneter des Deutschen Bundestags neben seiner Abgeordnetenentschädigung bezieht, in Höhe von 50 vom Hundert ruht.
- BVerwG, Urt. v. 15.11.2022 – 2 C 23/21ECLI:DE:BVerwG:2022:151122U2C23.21.0
1. Das Ruhen eines Unterhaltsbeitrags nach § 55 BeamtVG ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die zum Ruhen führende Rente auf demselben Unfallereignis beruht wie der Unterhaltsbeitrag. 2. Bezieht ein früherer Beamter einen Unterhaltsbeitrag und Renten, so ist bei der Bestimmung der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht zugrunde zu legen (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 18. April 1991 - 6 C 56.88 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 12).
- BVerwG, Urt. v. 04.05.2022 – 2 C 3/21ECLI:DE:BVerwG:2022:040522U2C3.21.0
1. Macht ein Beamter von der unionsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch und scheidet deshalb aus dem Beamtenverhältnis aus, so hat er, sofern keine spezielle gesetzliche Regelung besteht, unmittelbar aufgrund von Art. 45 AEUV einen Anspruch auf Ergänzung der aus der Nachversicherung nach § 8 SGB VI resultierenden gesetzlichen Altersrente. 2. Solange der Gesetzgeber die Höhe des Anspruchs nicht regelt, bestimmt sich diese nach der Differenz zwischen dem Wert des im Beamtenverhältnis verbrachten Zeitanteils an der fiktiven Gesamtversorgung des Beamten und dem Wert des auf die Nachversicherung zurückzuführenden Anteils an der gesetzlichen Altersrente.
- BAG, Urt. v. 02.12.2021 – 3 AZR 328/21ECLI:DE:BAG:2021:021221.U.3AZR328.21.0
Sieht die Versorgungszusage eines beamtenmäßig versorgten und deshalb nicht rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers vor, dass anderweitige Bezüge nach § 55 BeamtVG anzurechnen sind, so sind bei seinem Ausscheiden mit einer gesetzlich unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaft die aufgrund einer Nachversicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk durch die Nachversicherung erworbenen Anwartschaften bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft zu berücksichtigen.
- BVerwG, Beschl. v. 05.11.2021 – 2 B 17/21ECLI:DE:BVerwG:2021:051121B2B17.21.0
- BVerwG, Beschl. v. 05.11.2021 – 2 B 18/21ECLI:DE:BVerwG:2021:051121B2B18.21.0
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