§ 57 – Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
BEAMTVG · Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 18.12.2024 – 2 B 21/24ECLI:DE:BVerwG:2024:181224B2B21.24.0
- BVerwG, Urt. v. 23.02.2021 – 2 C 22/19ECLI:DE:BVerwG:2021:230221U2C22.19.0
1. Arbeitet der Versorgungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze in einer Gesellschaft, an der er auch als Gesellschafter beteiligt ist, und erhält er Zahlungen von der Gesellschaft, die einkommensteuerrechtlich teilweise als Arbeitseinkünfte und teilweise als Kapitaleinkünfte behandelt werden, kann die Versorgungsbehörde grundsätzlich von den steuerrechtlichen Einordnungen ausgehen. 2. Liegt allerdings wie etwa im Fall unangemessen niedriger, eher symbolischer Gehaltszahlungen einerseits und hoher Kapitalleistungen andererseits eine verdeckte Gehaltszahlung vor, sind dem Kapitaleigner zufließende Zuwendungen versorgungsrechtlich als Arbeitseinkünfte anzusehen (sog. Missbrauchsgrenze, vgl. § 42 AO). 3. Wenn die Versorgungsbehörde in anderen Fällen meint, hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass vom Finanzamt als Kapitaleinkünfte eingeordnete Zahlungen als Einkünfte aus Arbeit anzusehen sind, und deshalb einen Ruhenstatbestand nach § 53 Abs. 1 BeamtVG annimmt, bedarf es hierfür einer wertenden Zuordnung der aus der Gesellschaft zufließenden Zahlungen im Rahmen einer Gesamtwürdigung von Art, Umfang und Bedeutung des Arbeitseinsatzes des Versorgungsberechtigten in der Gesellschaft und einer entsprechenden Sachaufklärung.
- BVerwG, Urt. v. 21.02.2019 – 2 C 24/17ECLI:DE:BVerwG:2019:210219U2C24.17.0
1. Liegt kein überwiegendes behördliches Mitverschulden für die Überzahlung von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen vor, genügt die Einräumung von angemessenen Ratenzahlungsmöglichkeiten regelmäßig den Erfordernissen einer im Rahmen des Rückforderungsbescheids zu treffenden Billigkeitsentscheidung. 2. Eine Unterschreitung der amtsunabhängigen Mindestversorgung aufgrund der Kürzung der Bezüge um den familienrechtlichen Versorgungsausgleich oder durch Zahlungspflichten infolge der Rückforderung überzahlter Bezüge ist auch bei einem vermögenslosen Ruhestandsbeamten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
- BVerwG, Beschl. v. 28.11.2018 – 2 B 35/18ECLI:DE:BVerwG:2018:281118B2B35.18.0
- BGH, Urt. v. 10.01.2018 – IV ZR 262/16ECLI:DE:BGH:2018:100118UIVZR262.16.0
Zur Berechnung der Kürzung einer Betriebsrente bei einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger infolge eines analogen Quasi-Splittings nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht.
- BVerwG, Urt. v. 17.11.2017 – 2 C 9/16ECLI:DE:BVerwG:2017:171117U2C9.16.0
Ist die Versorgung des verstorbenen Beamten infolge Ehescheidung mit einem Versorgungsausgleich vorbelastet, ist bei dem Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge in die Ruhensberechnung für das eigene Ruhegehalt des hinterbliebenen Beamten nach § 54 Abs. 3 BeamtVG nur das nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gekürzte Witwen- oder Witwergeld als abgeleitete Versorgung einzustellen.
- BVerwG, Urt. v. 12.04.2017 – 2 C 4/16ECLI:DE:BVerwG:2017:120417U2C4.16.0
- BVerwG, Urt. v. 12.04.2017 – 2 C 5/16ECLI:DE:BVerwG:2017:120417U2C5.16.0
- BVerwG, Urt. v. 12.04.2017 – 2 C 15/16ECLI:DE:BVerwG:2017:120417U2C15.16.0
- BVerwG, Urt. v. 12.04.2017 – 2 C 24/16ECLI:DE:BVerwG:2017:120417U2C24.16.0
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