§ 59 – Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
BEAMTVG · Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 04.09.2025 – 2 C 13.24ECLI:DE:BVerwG:2025:040925U2C13.24.0
1. Allein die Verurteilung durch ein deutsches Strafgericht hat gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG den unmittelbaren Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter zur Folge. 2. Die Verfassungstreuepflicht wirkt auch bei Ruhestandsbeamten fort. Eine Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes stellt demzufolge ein Dienstvergehen dar. Die Begehung einer erheblichen Straftat (hier: Doppelmord) reicht für sich genommen hierfür aber nicht aus.
- BSG, Urt. v. 26.07.2023 – B 5 R 46/21 RECLI:DE:BSG:2023:260723UB5R4621R0
Die Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften schließt die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder in der gesetzlichen Rentenversicherung auch für den Fall des Wechsels zwischen den Systemen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung während der Kindererziehung aus, ohne dass es auf eine annähernd gleichwertige Berücksichtigung der Kindererziehung in der Beamtenversorgung im Einzelfall ankommt (Anschluss an BSG vom 10.10.2018 - B 13 R 20/16 R = BSGE 127,11 = SozR 4-2600 § 56 Nr 9).
- BVerwG, Beschl. v. 30.07.2013 – 2 B 23/13
Das Ruhestandsbeamtenverhältnis eines früheren Beamten auf Zeit endet auch dann nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG mit der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen der Begehung einer vorsätzlichen Straftat während der Amtszeit, wenn während dieser Zeit bereits ein Ruhestandsbeamtenverhältnis bestanden hat. Die günstigere Verlustregelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG für die Begehung vorsätzlicher Straftaten im Ruhestand ist dann nicht anwendbar.
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