Art. 10 – Ausgleichsregelung

BEAMTVG_NDG_1993 · Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften

Auf die Verbesserung der Mindestversorgung, die sich aus der Anhebung des Erhöhungsbetrages auf sechzig Deutsche Mark nach § 14 Abs. 4 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes durch Artikel 9 Nr. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1992 vom 23. März 1993 (BGBl. I S. 342) ergibt, ist Artikel 2 § 2 Abs. 1 Satz 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt für Artikel 3 § 3 Abs. 2 Satz 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes im Hinblick auf die Verbesserung der Mindestversorgung nach § 26 Abs. 7 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes durch Artikel 10 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. März 1993.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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