Art. 9 – Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes und des Kindererziehungszuschlagsgesetzes

BEAMTVG_NDG_1993 · Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften

(1)Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Beamtenversorgungsgesetzes und des Kindererziehungszuschlagsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
(2)Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Soldatenversorgungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 9 BEAMTVG_NDG_1993 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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