Anlage 5 – (zu § 6 Nr. 3)

BEDGGSTV · Bedarfsgegenständeverordnung

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 31;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Lfd. Nr. Bedarfsgegenstand Stoffe Höchstmenge
1 2 3 4
1.Bedarfsgegenstände aus Vinylchloridpolymerisaten monomeres Vinylchlorid 1 Milligramm je Kilogramm Bedarfsgegenstand
2.Spielwaren frei verfügbares Benzol 5 Milligramm je Kilogramm des Gewichts der Spielware oder der benzolhaltigen Teile von Spielwaren
3.Naturbelassene Hölzer und Zweige, Heidekraut und Nadelholzsamenstände zur Entwicklung frischen Rauches zum Räuchern von Lebensmitteln Pentachlorphenol und seine Salze, berechnet als Pentachlorphenol 0,05 Milligramm je Kilogramm Holz
4.Luftballons aus Natur- oder Synthesekautschuk a)N-Nitrosamine
b)in N-Nitrosamine umsetzbare Stoffe
a)0,05 Milligramm je Kilogramm Luftballon
b)1,0 Milligramm je Kilogramm Luftballon

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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