Anlage 7 – (zu § 9)

BEDGGSTV · Bedarfsgegenständeverordnung

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. 1998, 32; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Lfd. Nr. Erzeugnis Warnhinweis Stelle(n) an oder auf der/denen der Warnhinweis anzubringen ist
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1.Imprägnierungsmittel in Aerosolpackungen für Leder- und Textilerzeugnisse, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind, ausgenommen solche, die Schäume erzeugen "Vorsicht! Unbedingt beachten! Gesundheitsschäden durch Einatmen möglich! Nur im Freien oder bei guter Belüftung verwenden! Nur wenige Sekunden sprühen! Großflächige Leder- und Textilerzeugnisse nur im Freien besprühen und gut ablüften lassen! Von Kindern fernhalten!" Aerosolpackung und Verpackung der einzelnen Aerosolpackung(en)
2.Luftballons „Zum Aufblasen eine Pumpe verwenden!“ Verpackung und Verpackung einzelner Verpackungen.
3.(weggefallen)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 7 BEDGGSTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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