§ 10 – Art der Berechnung

BEGDV_1 · Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Der Berechnung der Rente ist die als Anlage 1 beigefügte, nach der Einteilung der Bundesbeamten in solche des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gegliederte Besoldungsübersicht zugrunde zu legen, welche die durchschnittlichen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge dieser Beamtengruppen, die bis zum Erreichen der Altersgrenze erreichbar sind, ausweist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 BEGDV_1 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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