§ 12 – Hundertsatz des Unfallruhegehalts und der Versorgungsbezüge

BEGDV_1 · Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

(1)Das Unfallruhegehalt im Sinne dieser Verordnung beträgt 66 2/3 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 10).
(2)Der Rente der Witwe und des Witwers sind 60 vom Hundert, der Rente für jedes Kind und für jeden elternlosen Enkel 30 vom Hundert und der Rente für einen Verwandten der aufsteigenden Linie oder einen Adoptivelternteil oder mehrere zusammen 30 vom Hundert des Unfallruhegehalts zugrunde zu legen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 BEGDV_1 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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