§ 14 – Mindestrente

BEGDV_1 · Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Der monatliche Mindestbetrag der Rente nach § 19 BEG darf nicht unterschritten werden, soweit sich aus dem Bundesentschädigungsgesetz und dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 BEGDV_1 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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