§ 29 – Berechnung der Kapitalentschädigung

BEGDV_3 · Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Auf die Kapitalentschädigung des im privaten Dienst geschädigten Verfolgten finden die §§ 5, 12, 13, 15, 19 und 20 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß der Verdrängung die Entlassung oder das vorzeitige Ausscheiden und der wesentlichen Beschränkung die Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung gleichzusetzen sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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