§ 30 – Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe

BEGDV_3 · Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

(1)Für die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe findet § 14 entsprechende Anwendung.
(2)War der Verfolgte mit Rücksicht auf seine familienrechtlichen Beziehungen zum Unternehmer nicht gegen Entgelt oder gegen unverhältnismäßig geringes Entgelt tätig, so ist die tarifliche oder sonst übliche Vergütung zugrunde zu legen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 30 BEGDV_3 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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