§ 2 – Periodizität, Berichtszeitraum

BEHERBSTATG_2003 · Gesetz zur Neuordnung der Statistik über die Beherbergung im Reiseverkehr

(1)Die Erhebungen werden monatlich, beginnend für den Berichtsmonat Januar 2012, durchgeführt. Die Zahl der Gästezimmer nach § 4 Nummer 4 ist nur jährlich zu erheben.
(2)Berichtszeitraum für die monatliche Erhebung ist der dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalendermonat. Stichtag für die jährliche Erhebung ist der 31. Juli.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 BEHERBSTATG_2003 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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