§ 3 – Erhebungsbereich

BEHERBSTATG_2003 · Gesetz zur Neuordnung der Statistik über die Beherbergung im Reiseverkehr

(1)Beherbergungsbetriebe im Sinne des § 1 sind Betriebe und Betriebsteile, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mindestens zehn Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen. Bei Campingplätzen müssen mindestens zehn Stellplätze vorhanden sein.
(2)Die Erhebungen erstrecken sich auf 1.folgende Wirtschaftsgruppen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige: a)55.1 – Hotels, Gasthöfe und Pensionen,
b)55.2 – Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten,
c)55.3 – Campingplätze,
d)55.4 – Vermittlungstätigkeiten für Beherbergungsdienstleistungen;
2.Schulungsheime;
3.Vorsorge- und Rehabilitationskliniken.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 BEHERBSTATG_2003 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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