§ 17 – Rehabilitierungsbescheinigung und Behördenzuständigkeit

BERREHAG · Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet

(1)Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1, des § 3 Absatz 1 oder des § 11a Absatz 3 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht gegeben sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, die auf Antrag von der Rehabilitierungsbehörde erteilt wird.
(2)Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet.
(3)Zuständig ist die Rehabilitierungsbehörde des Landes, von dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Verfolgungsmaßnahme ausgegangen ist. Sind hiernach Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 22.05.2019 – 8 B 5/19ECLI:DE:BVerwG:2019:220519B8B5.19.0
  • BSG, Beschl. v. 17.01.2011 – B 5 R 26/10 BHECLI:DE:BSG:2011:170111BB5R2610BH0
  • BVerwG, Urt. v. 23.09.2010 – 3 C 40/09

    1. Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz dient dem Ausgleich beruflicher Nachteile und setzt voraus, dass der Nachteil Folge politischer Verfolgung war. Die politische Verfolgung muss aber nicht selbst in der Zufügung gerade eines beruflichen Nachteils bestanden haben. 2. Politisch verfolgt im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG ist auch, wer sich in einer Zwangslage sieht, weil er Grund zu der Annahme hat, politisch verfolgt zu werden. Die Annahme einer Zwangslage muss allerdings auf tatsächliche Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen sein. Richten sich diese gegen Dritte im eigenen Umfeld, so ist entscheidend, ob die Maßnahmen geeignet sind, bei jedem Nichtbetroffenen in vergleichbarer Situation den Anschein gegenwärtiger oder drohender eigener Verfolgung zu schaffen. 3. Ein beruflicher Nachteil, den sich der Betroffene selbst zugefügt hat (hier durch Aufgabe einer Beschäftigung), ist gleichwohl Folge einer - tatsächlichen oder angenommenen - Verfolgung, wenn der Betroffene annehmen durfte, den befürchteten Maßnahmen dadurch ausweichen oder zuvorkommen zu können.

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