§ 20 – Antrag

BERREHAG · Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet

Der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 1 kann von dem Verfolgten gestellt werden und nach dessen Tod von seinen Hinterbliebenen, wenn diese ein rechtliches Interesse an der Antragstellung haben. Der Antrag ist schriftlich bei der Rehabilitierungsbehörde zu stellen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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