§ 22 – Inhalt der Bescheinigung

BERREHAG · Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet

(1)Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 1 folgende Angaben zu enthalten: 1.die Feststellungen nach § 1 Abs. 1,
2.die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,
3.Beginn und Ende der Verfolgungszeit (§ 2),
4.Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung eines Fach- oder Hochschulstudiums vor dem 3. Oktober 1990,
5.Angaben über eine wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbildung oder sonstige berufsbezogene Ausbildung sowie die voraussichtliche Dauer dieser Ausbildung bis zum regelmäßigen Abschluß,
6.Angaben über die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden wäre, einschließlich Angaben über diea)Leistungsgruppe nach den Anlagen 1 bis 16 des Fremdrentengesetzes für Verfolgungszeiten vor dem 1. Januar 1950,
b)Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 und den Bereich nach Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für Verfolgungszeiten nach dem 31. Dezember 1949,
c)tatsächliche oder ohne die Verfolgung gegebene Zugehörigkeit zu einem zu benennenden Zusatz- oder Sonderversorgungssystem und die jeweilige Tätigkeit oder Funktion,
7.Angaben über eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit zu Beginn der Verfolgung in einem der in § 14 Abs. 2 genannten Bereiche oder im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung.
(2)Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 3 folgende Angaben zu enthalten: 1.die Feststellungen nach § 3 Abs. 1,
2.die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,
3.Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung (§ 1 Abs. 2) und Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990.
Soweit die Bescheinigung nicht zur Vorlage bei den für die Ausführung des § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden benötigt wird, sind nur die Angaben zu den Nummern 1 und 2 erforderlich.
(2a)Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 11a die folgenden Angaben zu enthalten: 1.die Feststellungen nach § 11a Absatz 3,
2.die Bestätigung, dass Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,
3.Beginn und Ende der Verfolgungszeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
4.die Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung der Kindererziehung.
(3)Die für die Ausführung des Zweiten bis Vierten Abschnitts und des § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden sind an die in der Bescheinigung enthaltenen Feststellungen gebunden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 22.05.2019 – 8 B 5/19ECLI:DE:BVerwG:2019:220519B8B5.19.0
  • BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 – 3 C 3/16ECLI:DE:BVerwG:2018:250118U3C3.16.0

    In der DDR politisch Verfolgte können die Feststellung ihrer hypothetischen Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der DDR (hier: AVItech) nach § 22 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c BerRehaG nicht aufgrund einer fingierten Versorgungsanwartschaft nach § 1 AAÜG beanspruchen, wenn sie vor dem nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1990) aus der DDR ausgereist sind.

  • BVerwG, Beschl. v. 27.08.2012 – 3 PKH 5/12, 3 PKH 5/12 (3 B 18/12)
  • BSG, Urt. v. 14.12.2011 – B 5 R 36/11 RECLI:DE:BSG:2011:141211UB5R3611R0

    Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass vor dem 19.5.1990 in der ehemaligen DDR zurückgelegte Pflichtbeitragszeiten von nach dem 31.12.1936 Geborenen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet am 18.5.1990 nicht auf Grund des Fremdrentengesetzes bewertet werden.

  • BVerwG, Urt. v. 30.06.2011 – 3 C 36/10

    1. Im Verfahren auf Gewährung von Ausgleichsleistungen nach § 8 BerRehaG kann der Verfolgte eine rückwirkende Leistungsgewährung nach den Grundsätzen über den in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verlangen, wenn er aufgrund eines Beratungsfehlers der Rehabilitierungsbehörde versäumt hat, den Antrag beim zuständigen Sozialhilfeträger zu stellen. 2. Ein Beratungsfehler der Rehabilitierungsbehörde liegt regelmäßig vor, wenn sie einen Antragsteller, der bei ihr eine vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung begehrt, nicht darauf hinweist, dass die erstrebten Ausgleichsleistungen einen weiteren Antrag beim zuständigen Sozialhilfeträger erfordern und erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat gezahlt werden. 3. Die rückwirkende Leistungspflicht ist nach dem Rechtsgedanken des § 44 Abs. 4 SGB X (juris: SGB 10) auf einen Zeitraum von längstens vier Kalenderjahren vor dem Jahr, in dem die Ausgleichsleistungen beansprucht werden, begrenzt. Die Verzinsung richtet sich nach § 44 Abs. 1 SGB I (juris: SGB 1).

  • BSG, Beschl. v. 17.01.2011 – B 5 R 26/10 BHECLI:DE:BSG:2011:170111BB5R2610BH0
  • BVerwG, Beschl. v. 29.03.2010 – 3 PKH 11/09, 3 PKH 11/09 (3 B 70/09)

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