§ 25 – Verwaltungsverfahren

BERREHAG · Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet

(1)In dem Verfahren vor der Rehabilitierungsbehörde sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. § 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
(2)Die Angaben des Antragstellers zur Verfolgteneigenschaft nach § 1 Absatz 1 oder § 11a Absatz 3, zur Verfolgungszeit nach § 2 Absatz 1 und zur Verfolgung als Schüler nach § 3 Absatz 1 können, wenn Beweismittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder desjenigen, von dem er seine Rechte herleitet, verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrundegelegt werden, soweit sie glaubhaft erscheinen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Rehabilitierungsbehörde vom Antragsteller die Versicherung an Eides Statt gemäß § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangen.
(3)Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten bis zum Erlaß entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.
(4)Für das Verfahren nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt gelten das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch. Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend gewährter Ausgleichsleistungen nach § 8 Absatz 1, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen werden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach § 8 Absatz 4.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 24.02.2021 – 8 B 64/20ECLI:DE:BVerwG:2021:240221B8B64.20.0
  • BVerwG, Beschl. v. 08.05.2019 – 8 B 7/19ECLI:DE:BVerwG:2019:080519B8B7.19.0
  • BVerwG, Beschl. v. 19.03.2019 – 8 B 8/19ECLI:DE:BVerwG:2019:190319B8B8.19.0
  • BVerwG, Beschl. v. 29.07.2015 – 3 B 39/14ECLI:DE:BVerwG:2015:290715B3B39.14.0

    Die Anwendung der Nachweiserleichterung des § 25 Abs. 2 Satz 1 BerRehaG erfordert einen glaubhaften Vortrag des Antragstellers, aus dem sich die behauptete politische Verfolgung in der DDR schlüssig ergibt.

  • BVerwG, Urt. v. 28.05.2015 – 3 C 12/14ECLI:DE:BVerwG:2015:280515U3C12.14.0

    1. Ansprüche auf berufliche Rehabilitierung bestehen nicht nur bei Eingriffen in einen ausgeübten Beruf, sondern auch bei solchen in einen begonnenen Beruf ohne Aufnahme der Tätigkeit, sofern bereits eine hinreichend verfestigte Anwartschaft auf diese berufliche Tätigkeit erlangt worden ist. 2. Ob die Einsatzbeschlüsse der Kommissionen für die Absolventenvermittlung der DDR-Hochschulen zu einer solchen Verfestigung führten, bestimmt sich maßgeblich nach der tatsächlichen Handhabung des DDR-Rechts (hier: der Absolventenordnung); sie ist ausschließlich von den Tatsacheninstanzen aufzuklären.

  • BVerwG, Beschl. v. 09.02.2015 – 3 B 20/14
  • BVerwG, Urt. v. 30.06.2011 – 3 C 36/10

    1. Im Verfahren auf Gewährung von Ausgleichsleistungen nach § 8 BerRehaG kann der Verfolgte eine rückwirkende Leistungsgewährung nach den Grundsätzen über den in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verlangen, wenn er aufgrund eines Beratungsfehlers der Rehabilitierungsbehörde versäumt hat, den Antrag beim zuständigen Sozialhilfeträger zu stellen. 2. Ein Beratungsfehler der Rehabilitierungsbehörde liegt regelmäßig vor, wenn sie einen Antragsteller, der bei ihr eine vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung begehrt, nicht darauf hinweist, dass die erstrebten Ausgleichsleistungen einen weiteren Antrag beim zuständigen Sozialhilfeträger erfordern und erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat gezahlt werden. 3. Die rückwirkende Leistungspflicht ist nach dem Rechtsgedanken des § 44 Abs. 4 SGB X (juris: SGB 10) auf einen Zeitraum von längstens vier Kalenderjahren vor dem Jahr, in dem die Ausgleichsleistungen beansprucht werden, begrenzt. Die Verzinsung richtet sich nach § 44 Abs. 1 SGB I (juris: SGB 1).

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