§ 25 – Verwaltungsverfahren
BERREHAG · Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 24.02.2021 – 8 B 64/20ECLI:DE:BVerwG:2021:240221B8B64.20.0
- BVerwG, Beschl. v. 08.05.2019 – 8 B 7/19ECLI:DE:BVerwG:2019:080519B8B7.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 19.03.2019 – 8 B 8/19ECLI:DE:BVerwG:2019:190319B8B8.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 29.07.2015 – 3 B 39/14ECLI:DE:BVerwG:2015:290715B3B39.14.0
Die Anwendung der Nachweiserleichterung des § 25 Abs. 2 Satz 1 BerRehaG erfordert einen glaubhaften Vortrag des Antragstellers, aus dem sich die behauptete politische Verfolgung in der DDR schlüssig ergibt.
- BVerwG, Urt. v. 28.05.2015 – 3 C 12/14ECLI:DE:BVerwG:2015:280515U3C12.14.0
1. Ansprüche auf berufliche Rehabilitierung bestehen nicht nur bei Eingriffen in einen ausgeübten Beruf, sondern auch bei solchen in einen begonnenen Beruf ohne Aufnahme der Tätigkeit, sofern bereits eine hinreichend verfestigte Anwartschaft auf diese berufliche Tätigkeit erlangt worden ist. 2. Ob die Einsatzbeschlüsse der Kommissionen für die Absolventenvermittlung der DDR-Hochschulen zu einer solchen Verfestigung führten, bestimmt sich maßgeblich nach der tatsächlichen Handhabung des DDR-Rechts (hier: der Absolventenordnung); sie ist ausschließlich von den Tatsacheninstanzen aufzuklären.
- BVerwG, Beschl. v. 09.02.2015 – 3 B 20/14
- BVerwG, Urt. v. 30.06.2011 – 3 C 36/10
1. Im Verfahren auf Gewährung von Ausgleichsleistungen nach § 8 BerRehaG kann der Verfolgte eine rückwirkende Leistungsgewährung nach den Grundsätzen über den in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verlangen, wenn er aufgrund eines Beratungsfehlers der Rehabilitierungsbehörde versäumt hat, den Antrag beim zuständigen Sozialhilfeträger zu stellen. 2. Ein Beratungsfehler der Rehabilitierungsbehörde liegt regelmäßig vor, wenn sie einen Antragsteller, der bei ihr eine vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung begehrt, nicht darauf hinweist, dass die erstrebten Ausgleichsleistungen einen weiteren Antrag beim zuständigen Sozialhilfeträger erfordern und erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat gezahlt werden. 3. Die rückwirkende Leistungspflicht ist nach dem Rechtsgedanken des § 44 Abs. 4 SGB X (juris: SGB 10) auf einen Zeitraum von längstens vier Kalenderjahren vor dem Jahr, in dem die Ausgleichsleistungen beansprucht werden, begrenzt. Die Verzinsung richtet sich nach § 44 Abs. 1 SGB I (juris: SGB 1).
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