§ 18 – Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst

BETRAVG · Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

(1)Für Personen, die 1.bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 3 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a bis 4 gilt nicht; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist.
Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.
(2)Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2.
Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben: 1.Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung).
Für die Berechnung der Voll-Leistunga)ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln.
Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65.
Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend.
Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2.
Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.
Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.
(2a)Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1.
Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.
(3)Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise.
An die Stelle des Stichtags 2.
Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1.
August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1.
März 2007.
(4)Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1.
Juli um 1 Prozent erhöht.
In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.
(5)Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.
(6)Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.
(7)Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.
Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung.
Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.
(8)Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.
(9)Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 25.09.2024 – IV ZR 49/22ECLI:DE:BGH:2024:250924UIVZR49.22.0
  • BGH, Urt. v. 20.09.2023 – IV ZR 120/22ECLI:DE:BGH:2023:200923UIVZR120.22.0

    1. Die infolge der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zum 31. Dezember 2001 mit der 23. Satzungsänderung vom März 2018 neu gefasste Übergangsregelung in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 und 1a der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) zur Ermittlung von Startgutschriften für rentenferne Versicherte ist wirksam (Fortführung der Senatsurteile vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 und vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201). 2. Bei Berechnung der maximal erreichbaren Zusatzrente (Voll-Leistung) im Rahmen der Startgutschriftenermittlung darf die von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende gesetzliche Rente gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren (Näherungsverfahren) ermittelt werden. Die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens verletzt den Allgemeinen Gleichheitssatz nicht und bewirkt keine unzulässige Benachteiligung des Versicherten wegen des Geschlechts, bei einer Teilzeitbeschäftigung oder wegen einer Behinderung. 3. Die Regelung in § 79 Abs. 1 Satz 3 bis 8 VBLS in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, nach der in Abhängigkeit von der Zeit zwischen Beginn der Pflichtversicherung und Vollendung des 65. Lebensjahrs des Versicherten für jedes Jahr der Pflichtversicherung 2,25% bis 2,5% der Voll-Leistung erworben werden, verletzt den Allgemeinen Gleichheitssatz nicht und bewirkt keine unzulässige Benachteiligung des Versicherten wegen des Alters.

  • BAG, Urt. v. 14.03.2023 – 3 AZR 176/22ECLI:DE:BAG:2023:140323.U.3AZR176.22.0
  • BAG, Urt. v. 23.02.2021 – 3 AZR 53/20ECLI:DE:BAG:2021:230221.U.3AZR53.20.0
  • BGH, Urt. v. 06.12.2017 – IV ZR 192/15ECLI:DE:BGH:2017:061217UIVZR192.15.0
  • BGH, Urt. v. 06.12.2017 – IV ZR 191/15ECLI:DE:BGH:2017:061217UIVZR191.15.0
  • BGH, Urt. v. 25.01.2017 – IV ZR 229/15ECLI:DE:BGH:2017:250117UIVZR229.15.0
  • BAG, Urt. v. 13.10.2016 – 3 AZR 438/15ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR438.15.0
  • BGH, Urt. v. 09.03.2016 – IV ZR 9/15ECLI:DE:BGH:2016:090316UIVZR9.15.0

    Die in § 79 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) getroffene Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung lediglich 2,25% der Vollrente erworben werden, führt auch unter Berücksichtigung der mit der 17. Satzungsänderung von Januar 2012 ergänzten Bestimmung des § 79 Abs. 1a VBLS und der darin vorgesehenen Vergleichsberechnung weiterhin zu einer sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung (Fortführung des Senatsurteils vom 14. November 2007, IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127).

  • BAG, Urt. v. 20.08.2013 – 3 AZR 959/11

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