§ 20 – Tarifvertrag und Entgeltumwandlung; Optionssysteme
BETRAVG · Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Urt. v. 24.06.2025 – 3 AZR 158/24ECLI:DE:BAG:2025:240625.U.3AZR158.24.0
Bei einer Geldschuld, die in eine Direktversicherung des Arbeitnehmers zu leisten ist, wird die geschuldete Leistung mangels anderer Vereinbarungen bewirkt, wenn der Arbeitgeber den Geldbetrag, den der Arbeitnehmer beanspruchen kann, in die Direktversicherung überweist. Die Erfüllung des Anspruchs tritt dann als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein. Dies gilt auch für einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG.
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