§ 19 – Allgemeine Tariföffnungsklausel

BETRAVG · Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

(1)Von den §§ 1a, 2, 2a Absatz 1, 3 und 4, § 3, mit Ausnahme des § 3 Absatz 2 Satz 3, von den §§ 4, 5, 16, 18a Satz 1, §§ 27 und 28 kann in Tarifverträgen abgewichen werden.
(2)Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelung vereinbart ist.
(3)Im Übrigen kann von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BAG, Urt. v. 26.08.2025 – 3 AZR 298/24ECLI:DE:BAG:2025:260825.U.3AZR298.24.0
  • BAG, Urt. v. 26.08.2025 – 3 AZR 31/25ECLI:DE:BAG:2025:260825.U.3AZR31.25.0
  • BAG, Urt. v. 24.06.2025 – 3 AZR 158/24ECLI:DE:BAG:2025:240625.U.3AZR158.24.0

    Bei einer Geldschuld, die in eine Direktversicherung des Arbeitnehmers zu leisten ist, wird die geschuldete Leistung mangels anderer Vereinbarungen bewirkt, wenn der Arbeitgeber den Geldbetrag, den der Arbeitnehmer beanspruchen kann, in die Direktversicherung überweist. Die Erfüllung des Anspruchs tritt dann als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein. Dies gilt auch für einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG.

  • BAG, Urt. v. 11.03.2025 – 3 AZR 53/24ECLI:DE:BAG:2025:110325.U.3AZR53.24.0
  • BAG, Urt. v. 11.03.2025 – 3 AZR 75/24ECLI:DE:BAG:2025:110325.U.3AZR75.24.0
  • BAG, Urt. v. 26.11.2024 – 3 AZR 28/24ECLI:DE:BAG:2024:261124.U.3AZR28.24.0

    1. Rückwirkende Regelungen eines Tarifvertrags verstoßen nicht gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Vertrauensgrundsatz, wenn es an einem schutzwürdigen Vertrauen in den Fortbestand der begünstigenden Rechtslage fehlt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die rückwirkende Norm der Beseitigung einer unklaren Rechtslage dient. 2. Bei der Normsetzung sind Tarifvertragsparteien an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Für eine Verschlechterung der Versorgungsrechte bedürfen sie legitimierender Gründe, deren Gewicht von den Nachteilen abhängt, die den Versorgungsberechtigten durch die Änderung der Versorgungsregelungen entstehen. Für nicht schwerwiegende Eingriffe reicht jeder sachliche Grund aus.

  • BAG, Urt. v. 26.11.2024 – 3 AZR 40/24ECLI:DE:BAG:2024:261124.U.3AZR40.24.0
  • BAG, Urt. v. 20.08.2024 – 3 AZR 286/23ECLI:DE:BAG:2024:200824.U.3AZR286.23.0

    § 19 Abs. 1 BetrAVG ist dahin auszulegen, dass von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) auch in Tarifverträgen abgewichen werden kann, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden.

  • BAG, Urt. v. 10.10.2023 – 3 AZR 312/22ECLI:DE:BAG:2023:101023.U.3AZR312.22.0
  • BAG, Urt. v. 14.03.2023 – 3 AZR 176/22ECLI:DE:BAG:2023:140323.U.3AZR176.22.0

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