§ 111 – Betriebsänderungen

BETRVG · Betriebsverfassungsgesetz

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten 1.Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BAG, Urt. v. 28.01.2025 – 1 AZR 41/24ECLI:DE:BAG:2025:280125.U.1AZR41.24.0

    Die Übermittlung eines nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokuments aus einem besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach, das für eine juristische Person oder eine sonstige Vereinigung eingerichtet worden ist, verlangt nicht, dass die - einfach - signierende Person gesetzlicher Vertreter des Postfachinhabers ist.

  • BAG, Urt. v. 17.08.2023 – 6 AZR 56/23ECLI:DE:BAG:2023:170823.U.6AZR56.23.0

    Eine iSv. § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO "geplante" Betriebsänderung erfordert wegen der Rechtsgrundverweisung auf § 111 BetrVG, dass der Betriebsrat in den Verhandlungen über den Interessenausgleich noch Einfluss auf die Willensbildung des Insolvenzverwalters nehmen kann und die Voraussetzungen der Betriebsänderung auch noch bei Abschluss des Interessenausgleichs vorliegen. Der Verwalter muss darum zwar den ernstlichen Entschluss zu ihrer Durchführung gefasst haben. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs darf sich aber die Betriebsänderung noch nicht in der unumkehrbaren Durchsetzung befinden.

  • BAG, Beschl. v. 14.02.2023 – 1 ABR 28/21ECLI:DE:BAG:2023:140223.B.1ABR28.21.0

    Die Dotierung eines - außerhalb eines Insolvenzverfahrens aufgestellten - Sozialplans ist für das Unternehmen regelmäßig nicht wirtschaftlich vertretbar, wenn die Erfüllung der sich aus ihm ergebenden Verbindlichkeiten zu einer Illiquidität, einer bilanziellen Überschuldung oder einer nicht mehr hinnehmbaren Schmälerung des Eigenkapitals führt. Aus den Vorgaben des § 123 InsO ergibt sich nichts Abweichendes.

  • BAG, Urt. v. 08.12.2022 – 6 AZR 31/22ECLI:DE:BAG:2022:081222.U.6AZR31.22.0

    Im Rahmen der sozialen Auswahl darf bei der Gewichtung des Kriteriums "Lebensalter" zu Lasten des Arbeitnehmers die Möglichkeit berücksichtigt werden, spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem in Aussicht genommenen Ende des Arbeitsverhältnisses entsprechend der jeweiligen rentenversicherungsrechtlichen Vorgaben die Regelaltersrente oder eine andere Rente wegen Alters - mit Ausnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen - abschlagsfrei zu beziehen.

  • BAG, Urt. v. 08.12.2022 – 6 AZR 32/22ECLI:DE:BAG:2022:081222.U.6AZR32.22.0
  • BAG, Beschl. v. 08.03.2022 – 1 ABR 19/21ECLI:DE:BAG:2022:080322.B.1ABR19.21.0
  • BAG, Beschl. v. 08.02.2022 – 1 ABR 2/21ECLI:DE:BAG:2022:080222.B.1ABR2.21.0

    Wird in einem bislang betriebsratslosen Betrieb ein Betriebsrat erst gebildet, nachdem der Arbeitgeber mit der Umsetzung der Betriebsänderung begonnen hat, steht dem Betriebsrat kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht auf Abschluss eines Sozialplans zu.

  • BAG, Urt. v. 09.11.2021 – 1 AZR 278/20ECLI:DE:BAG:2021:091121.U.1AZR278.20.0
  • BAG, Urt. v. 25.03.2021 – 2 AZR 508/19ECLI:DE:BAG:2021:250321.U.2AZR508.19.0
  • BSG, Urt. v. 22.03.2021 – B 13 R 7/20 RECLI:DE:BSG:2021:220321UB13R720R0

    Der Rückausnahmetatbestand "vollständige Geschäftsaufgabe" für die Anrechnung von Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs auf die Wartezeit von 45 Jahren ist bereits durch die dauerhafte Beendigung bzw Auflösung der dem bisherigen Unternehmensgegenstand dienenden wirtschaftlichen Tätigkeit und Organisation erfüllt, ohne dass es der Löschung des Unternehmens aus dem Handelsregister und der Beendigung jedweder anderen Zwecken dienenden wirtschaftlichen Tätigkeit bedarf.

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