§ 112 – Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan
BETRVG · Betriebsverfassungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Urt. v. 28.01.2025 – 1 AZR 41/24ECLI:DE:BAG:2025:280125.U.1AZR41.24.0
Die Übermittlung eines nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokuments aus einem besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach, das für eine juristische Person oder eine sonstige Vereinigung eingerichtet worden ist, verlangt nicht, dass die - einfach - signierende Person gesetzlicher Vertreter des Postfachinhabers ist.
- BAG, Urt. v. 30.01.2024 – 1 AZR 62/23ECLI:DE:BAG:2024:300124.U.1AZR62.23.0
- BAG, Beschl. v. 14.02.2023 – 1 ABR 28/21ECLI:DE:BAG:2023:140223.B.1ABR28.21.0
Die Dotierung eines - außerhalb eines Insolvenzverfahrens aufgestellten - Sozialplans ist für das Unternehmen regelmäßig nicht wirtschaftlich vertretbar, wenn die Erfüllung der sich aus ihm ergebenden Verbindlichkeiten zu einer Illiquidität, einer bilanziellen Überschuldung oder einer nicht mehr hinnehmbaren Schmälerung des Eigenkapitals führt. Aus den Vorgaben des § 123 InsO ergibt sich nichts Abweichendes.
- BAG, Urt. v. 25.01.2023 – 10 AZR 29/22ECLI:DE:BAG:2023:250123.U.10AZR29.22.0
- BAG, Beschl. v. 08.03.2022 – 1 ABR 19/21ECLI:DE:BAG:2022:080322.B.1ABR19.21.0
- BAG, Beschl. v. 08.02.2022 – 1 ABR 2/21ECLI:DE:BAG:2022:080222.B.1ABR2.21.0
Wird in einem bislang betriebsratslosen Betrieb ein Betriebsrat erst gebildet, nachdem der Arbeitgeber mit der Umsetzung der Betriebsänderung begonnen hat, steht dem Betriebsrat kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht auf Abschluss eines Sozialplans zu.
- BAG, Urt. v. 07.12.2021 – 1 AZR 562/20ECLI:DE:BAG:2021:071221.U.1AZR562.20.0
Eine Regelung in einem Sozialplan, die einen Abfindungshöchstbetrag festlegt, bewirkt regelmäßig keine gegen § 75 Abs. 1 BetrVG verstoßende mittelbare Benachteiligung älterer Arbeitnehmer, wenn die maximal zu zahlende Abfindung die durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Nachteile substantiell abmildert und die Regelung in der Sache nur eine Begrenzung der durch die Berücksichtigung von Alter und Betriebszugehörigkeit im Rahmen der Abfindungsberechnung bewirkten besonderen Begünstigung dieser Arbeitnehmergruppe darstellt.
- BAG, Urt. v. 25.03.2021 – 2 AZR 508/19ECLI:DE:BAG:2021:250321.U.2AZR508.19.0
- BAG, Beschl. v. 25.02.2020 – 1 ABR 38/18ECLI:DE:BAG:2020:250220.B.1ABR38.18.0
- BAG, Urt. v. 21.01.2020 – 1 AZR 295/19ECLI:DE:BAG:2020:210120.U.1AZR295.19.0
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