§ 93 – Ausschreibung von Arbeitsplätzen

BETRVG · Betriebsverfassungsgesetz

Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BAG, Beschl. v. 23.09.2025 – 1 ABR 19/24ECLI:DE:BAG:2025:230925.B.1ABR19.24.0

    Eine innerbetriebliche Stellenausschreibung iSv. § 93 BetrVG muss mindestens - neben den von den Bewerbern erwarteten Qualifikationen - eine jedenfalls schlagwortartige Bezeichnung der mit der Stelle verbundenen Arbeitsaufgaben enthalten. Dazu gehört regelmäßig auch die Angabe, mit welchem Arbeitszeitvolumen die offene Position besetzt werden soll.

  • BAG, Beschl. v. 20.05.2025 – 1 ABR 14/24ECLI:DE:BAG:2025:200525.B.1ABR14.24.0
  • BAG, Beschl. v. 11.10.2022 – 1 ABR 16/21ECLI:DE:BAG:2022:111022.B.1ABR16.21.0

    1. Der Arbeitgeber hat eine - vom Betriebsrat verlangte - innerbetriebliche Ausschreibung von Arbeitsplätzen nach § 93 BetrVG vorzunehmen, bevor er eine Entscheidung über deren Besetzung trifft und den Betriebsrat zu der beabsichtigten personellen Maßnahme um Zustimmung ersucht. 2. Die Ausschreibung kann grundsätzlich nicht während des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nachgeholt werden.

  • BAG, Beschl. v. 22.09.2021 – 7 ABR 22/20ECLI:DE:BAG:2021:220921.B.7ABR22.20.0
  • BAG, Beschl. v. 29.09.2020 – 1 ABR 17/19ECLI:DE:BAG:2020:290920.B.1ABR17.19.0
  • BAG, Beschl. v. 12.06.2019 – 1 ABR 5/18ECLI:DE:BAG:2019:120619.B.1ABR5.18.0

    Eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG liegt auch vor, wenn ein Arbeitnehmer, der seinen Dienstsitz in einem bestimmten Betrieb des Unternehmens hat und dort regelmäßig tätig ist, zum Vorgesetzten von unternehmensangehörigen Arbeitnehmern eines anderen Betriebs bestellt und durch die Wahrnehmung dieser Führungsaufgaben (auch) der arbeitstechnische Zweck dieses anderen Betriebs verwirklicht wird.

  • BAG, Beschl. v. 07.06.2016 – 1 ABR 33/14ECLI:DE:BAG:2016:070616.B.1ABR33.14.0
  • BAG, Beschl. v. 30.04.2014 – 7 ABR 51/12

    Ist in einer vom Betriebsrat verlangten Ausschreibung ein Datum für eine Stellenbesetzung angegeben, ist regelmäßig keine erneute Ausschreibung erforderlich, wenn zwischen diesem Datum und dem tatsächlichen Besetzungszeitpunkt nicht mehr als sechs Monate vergangen sind.

  • BAG, Beschl. v. 15.10.2013 – 1 ABR 25/12
  • BAG, Beschl. v. 09.10.2013 – 7 ABR 13/12

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