§ 2 – Übermittlung und Verarbeitung von Daten

BEWACHRV · Verordnung über das Bewacherregister

(1)Die Datenübermittlung der für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden an die Registerbehörde nach § 4 und die Datenübermittlung durch die Gewerbetreibenden an die Registerbehörde nach § 5 erfolgt über das Portal der Registerbehörde im Internet.
(2)Die Datenübermittlung zwischen den Fachverfahren der für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden und dem Bewacherregister erfolgt über das Verbindungsnetz des Bundes.
(3)Die Übermittlung und Verarbeitung von Daten hat nach dem jeweils aktuellen Standard des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik oder vergleichbaren Standards zu erfolgen. Die Verschlüsselung erfolgt nach dem jeweiligen Stand der Technik.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 BEWACHRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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