§ 5 – Verfahren der Datenübermittlung an die Registerbehörde durch die Gewerbetreibenden

BEWACHRV · Verordnung über das Bewacherregister

(1)Besteht zu einer Wachperson oder einer mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person noch kein Datensatz im Bewacherregister, übermittelt der Gewerbetreibende die nach § 11b Absatz 2 Nummer 1, 3 und 6 und Absatz 5 der Gewerbeordnung erforderlichen Daten über seinen Zugang zur Portalanwendung an die Registerbehörde. Die Registerbehörde vergibt für jede eingetragene Person eine Identifikationsnummer, die dem jeweiligen Datensatz zugeordnet wird. Die Identifikationsnummer darf nur zu dem Zweck der Zuordnung von Daten zu Datensätzen im Bewacherregister verarbeitet werden.
(2)Besteht im Bewacherregister zu einer Person bereits ein Datensatz, werden diesem die vom Gewerbetreibenden übermittelten Daten mit Hilfe der Identifikationsnummer zugeordnet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 BEWACHRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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