§ 10 – Rheinland-Pfalz

BEZEICHNUNGSV · Verordnung zur Bezeichnung der landesrechtlichen Vorschriften nach § 59 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz

Für das Land Rheinland-Pfalz werden folgende Vorschriften bezeichnet: 1.Richtlinien für die Förderung der Studenten der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz, der Universität Trier/Kaiserslautern und der Theologischen Fakultät in Trier vom Ministerium für Unterricht und Kultus nach dem Stand vom 1. Januar 1971 - V 3 Tgb.Nr. 3305 -,
2.Richtlinien über die Förderung der Studenten an der Erziehungswissenschaftlichen Hochschule Rheinland-Pfalz gemäß Runderlaß des Ministeriums für Unterricht und Kultus vom 26. Januar 1971 - V 3 Tgb.Nr. 3564 -,
3.Richtlinien für die Direkte Förderung der Studierenden an den Ingenieurschulen, Höheren Wirtschaftsfachschulen und Werkkunstschulen vom 25. August 1966 (Amtsblatt des Ministeriums für Unterricht und Kultus S. 554), zuletzt geändert durch Erlaß des Kultusministeriums vom 4. Juni 1971 - V 3/I 3 Tgb.Nr. 412 -,
4.Richtlinien für die freiwillige Förderung von Studierenden an Höheren Fachschulen für Sozialarbeit und Sozialpädagogik gemäß Runderlaß des Sozialministeriums vom 26. März 1970 (Ministerialblatt Sp. 271), geändert durch Runderlaß des Sozialministeriums vom 23. Dezember 1970 (Ministerialblatt 1971 Sp. 129).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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