§ 13 – Ausländervorbehalt

BEZEICHNUNGSV · Verordnung zur Bezeichnung der landesrechtlichen Vorschriften nach § 59 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz

Soweit die in den §§ 2 bis 12 bezeichneten Rechts- und Verwaltungsvorschriften Förderungsleistungen vorsehen für Personen, die nicht 1.Deutsche im Sinne des Grundgesetzes,
2.heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273),
3.Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und als Asylberechtigte anerkannt sind, nach § 28 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 353), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805),
sind, werden sie durch diese Verordnung nicht bezeichnet. Satz 1 gilt nicht, soweit die Vorschriften Leistungen für Studenten an wissenschaftlichen Hochschulen vorsehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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