§ 12 – Schleswig-Holstein

BEZEICHNUNGSV · Verordnung zur Bezeichnung der landesrechtlichen Vorschriften nach § 59 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz

Für das Land Schleswig-Holstein werden folgende Vorschriften bezeichnet: 1.Richtlinien für die Vergabe von Stipendien und Darlehen zur Förderung von Studenten an der Christian-Albrechts-Universität Kiel vom 6. April 1971 (Nachrichtenblatt des Kultusministers des Landes Schleswig-Holstein S. 190),
2.Besondere Bewilligungsbedingungen für die Vergabe von Landesmitteln zur Förderung von Studenten an den Pädagogischen Hochschulen und den Fachhochschulen des Landes Schleswig-Holstein vom 6. April 1971 (Nachrichtenblatt des Kultusministers des Landes Schleswig-Holstein S. 202),
3.Richtlinien der "Darlehenskasse des Landes Schleswig-Holstein beim Studentenwerk Kiel" für die Vergabe von Bürgschaftsdarlehen an die Studenten der Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen des Landes Schleswig-Holstein vom 6. April 1971 (Nachrichtenblatt des Kultusministers des Landes Schleswig-Holstein S. 208).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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