§ 10

BFAG · Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

(1)Die Beamten der Bundesversicherungsanstalt sind Bundesbeamte.
(2)Oberste Dienstbehörde ist für die Mitglieder der Geschäftsführung der Bundesversicherungsanstalt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der Vorstand der Bundesversicherungsanstalt. Der Vorstand kann seine Befugnisse auf die Geschäftsführung übertragen. § 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 BFAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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