§ 8

BFAG · Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über 1.Mitgliederzahl, Rechte und Pflichten der Vertreterversammlung, Art der Beschlußfassung der Vertreterversammlung sowie ihre Vertretung nach außen,
2.Mitgliederzahl, Art der Beschlußfassung des Vorstands und seine Vertretung nach außen, Form der Willenserklärung des Vorstands sowie seiner Unterschrift für die Bundesversicherungsanstalt,
3.4. 5.Bildung von Ausschüssen der Organe,
6.Versichertenälteste, Vertrauenspersonen, ihre Wahl und ihre Befugnisse,
7.8. 9.Art der Bekanntmachungen,
10.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 BFAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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