§ 7

BFAG · Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

(1)Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung; sie bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit.
(2)Wird die Genehmigung versagt, so hat die Vertreterversammlung in der vom Bundesminister für Arbeit festgesetzten Frist eine neue Satzung zu beschließen. Kommt kein Beschluß zustande oder wird auch die neue Satzung nicht genehmigt, so kann der Bundesminister für Arbeit die Satzung erlassen und auf Kosten der Bundesversicherungsanstalt durchführen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 BFAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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