§ 1 – Aufgaben des Bundesfreiwilligendienstes
BFDG · Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 12.12.2017 – B 11 AL 26/16 RECLI:DE:BSG:2017:121217UB11AL2616R0
Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget scheidet aus, wenn sie unmittelbar und alleine auf die Aufnahme eines Bundesfreiwilligendienstes ausgerichtet ist.
- BSG, Urt. v. 26.07.2016 – B 4 AS 54/15 RECLI:DE:BSG:2016:260716UB4AS5415R0
Bei einem Zusammentreffen von geringem Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst ist es geboten, den Leistungsberechtigten neben dem Grundfreibetrag aus Erwerbstätigkeit einen weiteren Freibetrag von dem Taschengeld einzuräumen.
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