§ 2 – Freiwillige

BFDG · Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst

Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die 1.die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben,
2.einen freiwilligen Dienst leisten ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar a)einer Vollzeitbeschäftigung oder
b)einer Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche,
3.sich auf Grund einer Vereinbarung nach § 8 zur Leistung eines Bundesfreiwilligendienstes für eine Zeit von mindestens sechs Monaten und höchstens 24 Monaten verpflichtet haben und
4.für den Dienst nur folgende Geld- und Sachleistungen erhalten dürfen: a)ein angemessenes Taschengeld,
b)unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung oder entsprechende Geldersatzleistungen sowie
c)Mobilitätszuschläge oder entsprechende Sachleistungen.
Angemessen ist ein monatliches Taschengeld, das 8 Prozent der in der allgemeinen Rentenversicherung monatlich geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt und dem Taschengeld anderer Personen entspricht, die einen Jugendfreiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz leisten und eine vergleichbare Tätigkeit in derselben Einsatzstelle ausüben. Bei einem freiwilligen Dienst vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung ist das Taschengeld zu kürzen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 11.12.2025 – B 10/12 KR 7/23 RECLI:DE:BSG:2025:111225UB1012KR723R0
  • BSG, Urt. v. 22.09.2022 – B 4 AS 60/21 RECLI:DE:BSG:2022:220922UB4AS6021R0

    Die Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente stellt nicht schon deshalb eine unbillige Härte für einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dar, weil er einen der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Bundesfreiwilligendienst leistet und dafür ein monatliches Taschengeld von 200 Euro erhält.

  • BSG, Urt. v. 26.07.2016 – B 4 AS 54/15 RECLI:DE:BSG:2016:260716UB4AS5415R0

    Bei einem Zusammentreffen von geringem Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst ist es geboten, den Leistungsberechtigten neben dem Grundfreibetrag aus Erwerbstätigkeit einen weiteren Freibetrag von dem Taschengeld einzuräumen.

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