§ 1 – Zuständigkeit für die Festsetzung von Leistungen

BFRBEIHILFEANO · Anordnung des Bundesinstituts für Risikobewertung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe auf die Postbeamtenkrankenkasse

Der Postbeamtenkrankenkasse wird die Zuständigkeit für die Beihilfebearbeitung in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach § 80 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit den Regelungen der Bundesbeihilfeverordnung, einschließlich der Beihilfefestsetzung für Beihilfeanträge der gemäß § 2 der Bundesbeihilfeverordnung beihilfeberechtigten Personen sowie der gemäß § 4 der Bundesbeihilfeverordnung berücksichtigungsfähigen Personen (Beihilfeempfangende) des Bundesinstituts für Risikobewertung übertragen. Die Postbeamtenkrankenkasse entscheidet als Festsetzungsstelle.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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