§ 3 – Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten

BFRBEIHILFEANO · Anordnung des Bundesinstituts für Risikobewertung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe auf die Postbeamtenkrankenkasse

Der Postbeamtenkrankenkasse, vertreten durch den Vorstand, wird gemäß § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes die Vertretung des Bundesinstituts für Risikobewertung in gerichtlichen Verfahren der Beihilfeempfangenden des Bundesinstituts für Risikobewertung in Beihilfeangelegenheiten übertragen, soweit die Postbeamtenkrankenkasse nach dieser Anordnung für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 BFRBEIHILFEANO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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