§ 2 – Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten

BFRBEIHILFEANO · Anordnung des Bundesinstituts für Risikobewertung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe auf die Postbeamtenkrankenkasse

Der Postbeamtenkrankenkasse, vertreten durch den Vorstand, wird gemäß § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche gegen von ihr getroffene beihilferechtliche Maßnahmen gemäß § 1 dieser Verordnung übertragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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