§ 12 – Einführer oder Händler als Hersteller

BFSG · Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen

Auf einen Einführer oder Händler sind die §§ 6 und 7 entsprechend anzuwenden, wenn er 1.ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in den Verkehr bringt oder
2.ein bereits in den Verkehr gebrachtes Produkt so ändert, dass dessen Konformität mit den Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung beeinträchtigt werden kann.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 BFSG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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