§ 9 – Allgemeine Pflichten des Einführers

BFSG · Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen

(1)Der Einführer darf nur Produkte in den Verkehr bringen, die die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllen.
(2)Der Einführer darf ein Produkt erst in den Verkehr bringen, wenn 1.der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anlage 2 durchgeführt hat,
2.der Hersteller die gemäß Anlage 2 erforderlichen technischen Unterlagen erstellt hat,
3.das Produkt mit der CE-Kennzeichnung nach § 19 versehen ist,
4.dem Produkt die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind und
5.der Hersteller die Pflichten nach § 7 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.
(3)Hat ein Einführer Kenntnis davon oder Grund zur Annahme, dass ein Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen dieses Gesetzes nicht erfüllt, darf er dieses Produkt erst in den Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt worden ist. Wenn das Produkt den Barrierefreiheitsanforderungen nicht genügt, informiert der Einführer außerdem den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden darüber.
(4)Solange sich ein Produkt im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, muss dieser dafür sorgen, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht beeinträchtigen.
(5)§ 6 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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