§ 1831 – Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie erforderlich ist, weil 1.aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder
2.zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die Maßnahme ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.
(2)Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.
(3)Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.
(4)Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.
(5)Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe des § 1820 Absatz 2 Nummer 2 für einen Bevollmächtigten entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 17.12.2025 – XII ZB 489/25ECLI:DE:BGH:2025:171225BXIIZB489.25.0

    Entscheidet das Rechtsmittelgericht nicht in der Sache, sondern hebt es die angefochtene Entscheidung auf und verweist das Verfahren zurück, darf dies den Rechtsmittelführer nicht schlechter stellen als eine eigene Sachentscheidung des Rechtsmittelgerichts. Das Verschlechterungsverbot hat deshalb auch in diesen Fällen zu gelten, so dass die neue Entscheidung dem Rechtsmittelführer zumindest das gewähren muss, was ihm die allein von ihm ursprünglich angefochtene Entscheidung zubilligte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122 = NJW-RR 2004, 1422).

  • BGH, Beschl. v. 29.10.2025 – XII ZB 334/25ECLI:DE:BGH:2025:291025BXIIZB334.25.0

    Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Feststellung und Darlegung des Versuchs, den Betreuten gemäß § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 12. September 2018 - XII ZB 87/18, FamRZ 2018, 1947; vom 13. September 2017 - XII ZB 185/17, FamRZ 2017, 2056 und vom 30. Juli 2014 - XII ZB 169/14, FamRZ 2014, 1694).

  • BGH, Beschl. v. 29.10.2025 – XII ZB 394/25ECLI:DE:BGH:2025:291025BXIIZB394.25.0

    Passt das Gericht (gegebenenfalls auch im Wege einer einstweiligen Anordnung) in einem gerichtlichen Genehmigungsverfahren vor Ablauf der Übergangsfrist des Art. 229 § 54 Abs. 4 EGBGB den Aufgabenkreis des Betreuers den Erfordernissen des § 1815 Abs. 2 Nr. 1 BGB an, richtet sich die Entscheidungsbefugnis des Betreuers hinsichtlich einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung zukünftig allein nach § 1815 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 7. Februar 2024 - XII ZB 130/23, FamRZ 2024, 888).

  • BGH, Beschl. v. 30.07.2025 – XII ZB 207/25ECLI:DE:BGH:2025:300725BXIIZB207.25.0

    1. Maßgeblich für die Verwertbarkeit eines in einem anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens nach § 411a ZPO ist, dass dieses auf gerichtliche Anordnung erstellt worden ist. 2. Die Verwertung eines in einem anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens ist nur dann zulässig, wenn es entsprechend § 411a ZPO in das Verfahren eingeführt und dem Betroffenen Gelegenheit gegeben worden ist, zu den Ausführungen des zu verwertenden Gutachtens in dem vorliegenden Verfahren Stellung zu nehmen. Beabsichtigt das Gericht, von der Möglichkeit des § 411a ZPO Gebrauch zu machen, muss es den Beteiligten vor der Anordnung der Verwertung des Gutachtens rechtliches Gehör gewähren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 2024 - XII ZB 130/23 - FamRZ 2024, 888 und vom 8. Juli 2020 - XII ZB 68/20 - FamRZ 2020, 1677). 3. Der Fristablauf für die zulässige Zeit der zu genehmigenden Unterbringung hat sich grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens zu orientieren (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Januar 2025 - XII ZB 517/24 - FamRZ 2025, 812).

  • BGH, Beschl. v. 23.07.2025 – XII ZB 68/25ECLI:DE:BGH:2025:230725BXIIZB68.25.0
  • BGH, Beschl. v. 11.06.2025 – XII ZB 95/25ECLI:DE:BGH:2025:110625BXIIZB95.25.0
  • BGH, Beschl. v. 09.04.2025 – XII ZB 1/25ECLI:DE:BGH:2025:090425BXIIZB1.25.0
  • BGH, Beschl. v. 05.02.2025 – XII ZB 547/24ECLI:DE:BGH:2025:050225BXIIZB547.24.0

    1. Ist auszuschließen, dass der Betreute eine Behandlung ohne Zwang vornehmen lassen wird, ist die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen und diese gemäß § 1832 Abs. 2 BGB rechtswirksam genehmigt wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Juni 2024 - XII ZB 463/23, FamRZ 2024, 1580). 2. Eine Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung ist auch über die angeordnete Dauer einer Zwangsbehandlung hinaus möglich, wenn der Tatrichter davon ausgehen kann, dass die notwendige Heilbehandlung in der Folgezeit sichergestellt ist. Dies kann der Fall sein, wenn zu erwarten ist, dass sich der Betroffene im Anschluss an die Zwangsbehandlung fortan freiwillig behandeln lässt oder eine weitere Zwangsbehandlung gerichtlich genehmigt werden kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. November 2022 - XII ZB 257/22, FamRZ 2023, 468). 3. Eine Patientenverfügung i.S.v. § 1827 Abs. 1 Satz 1 BGB steht der Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme entgegen, wenn sie wirksam errichtet wurde, eine Regelung zu Zwangsbehandlungen enthält und auch in der konkreten Behandlungssituation Geltung beanspruchen soll (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. März 2023 - XII ZB 232/21, FamRZ 2023, 1059).

  • BGH, Beschl. v. 15.01.2025 – XII ZB 517/24ECLI:DE:BGH:2025:150125BXIIZB517.24.0
  • BGH, Beschl. v. 13.11.2024 – XII ZB 282/24ECLI:DE:BGH:2024:131124BXIIZB282.24.0

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