§ 1834 – Bestimmung des Umgangs und des Aufenthalts des Betreuten

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Den Umgang des Betreuten mit anderen Personen darf der Betreuer mit Wirkung für und gegen Dritte nur bestimmen, wenn der Betreute dies wünscht oder ihm eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 droht.
(2)Die Bestimmung des Aufenthalts umfasst das Recht, den Aufenthalt des Betreuten auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen und, falls erforderlich, die Herausgabe des Betreuten zu verlangen.
(3)Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Betreuungsgericht auf Antrag.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 03.12.2025 – XII ZB 59/25ECLI:DE:BGH:2025:031225BXIIZB59.25.0

    1. Auch in einem Verfahren zur Erweiterung einer bestehenden Betreuung um den Aufgabenbereich " Bestimmung des Umgangs des Betreuten" steht das Recht der Beschwerde nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nahen Angehörigen im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind. 2.   Gegen die Entscheidung über die Übertragung des Aufgabenbereichs "Bestimmung des Umgangs des Betreuten" ist ein naher Angehöriger auch dann nicht nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, wenn das Verfahren vom Betreuer mit dem Ziel angeregt wurde, den Umgang des Betreuten mit diesem Angehörigen einzuschränken.

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 25.01.2023 – 2 BvR 2255/22ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230125.2bvr225522

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